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Die Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr ( 1 ) Der Verein führt den Namen Kath. Burschenverein Schöffelding e. V. ( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in Schöffelding und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Landsberg / Lech eingetragen. ( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck ( 1 ) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung von Brauchtum. ( 2 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke. Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuß und in ihrer Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck desVereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit ( 1 ) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein in der Erhaltung und Förderung von Brauchtum.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft ( 1 ) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. ( 2 ) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahme - antrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. ( 3 ) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft ( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Streichung der Mitgliedschaft. ( 2 ) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. ( 3 ) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstösst. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederver - sammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluß des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels ein - geschriebenen Briefes bekanntzugeben.
§ 6 Beiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessenFälligkeit werden von der Mitgliederversamlung bestimmt und zwar für : a ) Aktive Ordentliche Mitglieder b ) Passive
§ 7 Organe ( 1 ) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand ( 1 ) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem 1. Kassier, dessen Stellvertreter und dem Schriftführer. ( 2 ) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. ( 3 ) Im Innenverhältnis gilt: Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß für Rechtsgeschäfte für das laufende Geschäftsjahr mit einem Geschäftswert bis zu DM 5.000,-- (i. W. fünftausend) der Vorstand, für Beträge darüberhinaus die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. ( 4 ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. ( 5 ) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereins-geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung ( 1 ) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahreshalbjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmit- glieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. ( 2 ) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin durch öffentlichen Anschlag einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. ( 3 ) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlußfähig. ( 4 ) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. ( 5 ) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies beantragt wird. ( 6 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Ver- sammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 10 Auflösung des Vereins ( 1 ) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen. ( 2 ) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. ( 3 ) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstands- mitglieder. ( 4 ) Bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu beiden Teilen an den Schützenverein , Kirchberg - - Schützen' Schöffelding und den , Schlittschuh Club Schöffelding e. V.' , sofern diese als gemeinnützig anerkannt sind, sonst aber an die Gemeinde Windach, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich der Jugendarbeit im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. ( 5 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 11 Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.11.1984 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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